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Haben Nebelscheinwerfer und Heckscheibenheizung ein Relais?
Verfasst: 28.11.2007, 21:34
von Audi-Allround
Hallo zusammen,
bei mir sind die Nebelscheinwerfer und die Heckscheibenheizung sehr schwach. Kann es sein dass der Strom da nur über die schalter geht oder gibt es für beide je ein Relais?
Appropo Relais, gibt es irgendwo eine Liste mit allen Relais die im 44er verbaut wurden, mit der Bezeichnung/Nummer und den Aufgabenbereich?
Verfasst: 28.11.2007, 23:34
von Ceag
Hi,
bei meinem MC war es glaube ich so, das die Heckscheibenheizung auf jeden Fall über den Schalter direkt angesteuert wird, weil dort zwei Leitungen mit mindestens 4mm² angeschlossen sind.
Die Nebelscheinwerfer müssten auch direkt angesteuert sein. Würde mich auch wunder, wenn dort ein Relais verbaut wurde, denn beim "wichtigen" Licht wurde ja darauf keinen Wert gelegt.
Gruß
Jens
Verfasst: 28.11.2007, 23:45
von André
Ceag hat geschrieben:Die Nebelscheinwerfer müssten auch direkt angesteuert sein.
Jein.
Also, es gibt ein Relais für NSW. Der Zweck ist, dass die NSW nur gehen, wenn auch das normale Licht an ist (STVZO-Vorschrift).
D.h. der Strom geht über den NSW-Schalter, aber nur, wenn der Lichtschalter dafür sorgt, dass das Relais auch den Strom auf den NSW-Schalter durchgibt.
Der NSW-Strom geht damit immerhin nicht auch noch über den Lenkstockschalter fürs Licht.
Ciao
André
Verfasst: 29.11.2007, 14:29
von level44
Jein.
Also, es gibt ein Relais für NSW. Der Zweck ist, dass die NSW nur gehen, wenn auch das normale Licht an ist (STVZO-Vorschrift).
D.h. der Strom geht über den NSW-Schalter, aber nur, wenn der Lichtschalter dafür sorgt, dass das Relais auch den Strom auf den NSW-Schalter durchgibt.
Der NSW-Strom geht damit immerhin nicht auch noch über den Lenkstockschalter fürs Licht.
Ciao
André
Bei Fahrzeugen
mit Werksseitigen NSW, ist das Relais , (idR.) , im Sicherungskasten unter der M.-Haube .
Diese leuchten dann auch bei nur eing. Standlicht .(StVzO sagt
nicht erlaubt)
Bei Fahrzeugen
ohne Werksseitigen
NSW ist (idR)im selben Steckplatz des SK eine "Brücke" eingebaut .
Rüstet man nach, bei FZ mit WS Vorrüstung ,(Kabelbaum schon verbaut , gabs bei einigen FZ), leuchten die NSW nur bei eing. Abblendlicht !!!
PS.: Umbau auf Relaisschaltung war mir zu aufwendig .
Hatte schon beide Varianten .
mfG. level 44 (uwe)
Verfasst: 29.11.2007, 14:59
von André
level 44 hat geschrieben:André hat geschrieben:Der Zweck ist, dass die NSW nur gehen, wenn auch das normale Licht an ist (STVZO-Vorschrift).
Bei Fahrzeugen
mit Werksseitigen NSW, ....
Diese leuchten dann auch bei nur eing. Standlicht .(StVzO sagt
nicht erlaubt)
Doch, die Kombination NSW+"Standlicht" ist (meistens) erlaubt. (allerdings auch (meistens

) unsinnig...)
(ich schrieb auch "normales Licht", nicht nur Abblendlicht; in der Hoffnung, diese Feinheit dann aber nicht näher erläutern zu müssen).
Wie es geht, ergibt sich allerdings erst aus der Kombination von §52 Abs1 STVZO und §17 Abs3 STVO:
"<i>...dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, ..... Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der
äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, dass sie
nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können.</i>"
"<i>Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern
genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten.</i>"
D.h.
wenn die NSW hinreichend weit aussen sitzen, dann darf man NSW+"Standlicht" benutzen; wenn sie zu weit innen sitzen, muss hingegen das Abblendlicht mit an sein.
In jedem Fall muss aber noch irgendwas mehr als <u>nur</u> die NSW an sein (also irgendwas vom normalen Licht).
Beim 44er sind die NSW hinreichend weit aussen
Ciao
André
Verfasst: 29.11.2007, 16:59
von level44
André hat geschrieben:level 44 hat geschrieben:André hat geschrieben:Der Zweck ist, dass die NSW nur gehen, wenn auch das normale Licht an ist (STVZO-Vorschrift).
Bei Fahrzeugen
mit Werksseitigen NSW, ....
Diese leuchten dann auch bei nur eing. Standlicht .(StVzO sagt
nicht erlaubt)
Doch, die Kombination NSW+"Standlicht" ist (meistens) erlaubt. (allerdings auch (meistens

) unsinnig...)
(ich schrieb auch "normales Licht", nicht nur Abblendlicht; in der Hoffnung, diese Feinheit dann aber nicht näher erläutern zu müssen).
Wie es geht, ergibt sich allerdings erst aus der Kombination von §52 Abs1 STVZO und §17 Abs3 STVO:
"<i>...dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, ..... Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der
äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, dass sie
nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können.</i>"
"<i>Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern
genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten.</i>"
D.h.
wenn die NSW hinreichend weit aussen sitzen, dann darf man NSW+"Standlicht" benutzen; wenn sie zu weit innen sitzen, muss hingegen das Abblendlicht mit an sein.
In jedem Fall muss aber noch irgendwas mehr als <u>nur</u> die NSW an sein (also irgendwas vom normalen Licht).
Beim 44er sind die NSW hinreichend weit aussen
Ciao
André
Na denn mal tausend Dank für dis äusserst präzise Ausführung der STVZO.
Im realen Verkehr , hab ich mit dieser eigentlich echt unsinnigen Beleuchtung am Auto , leider nur Ärger mit den Ordnungshütern gehabt .
Werde diese Ausführung der STVZO einfach für`s nächste mal mitführen, damit`s die Frankfurter Polizei auch mal schnallt , wennse mich mal wieder rauswinken nich wahr.
Also nix für Ungut , level 44 (uwe)
Verfasst: 29.11.2007, 19:50
von Peter S. Bremen
Wobei hier nicht zu vergessen ist, wann die NSW angeschaltet werden dürfen/sollen....
Bei Sichtbehinderung durch starken Regen, Nebel oder Schneefall!
Dann darf man die auch alleine mit dem Standlicht fahren. Nicht bei Tage (ohne Sichtbehinderung) oder bei Dämmerung etc.....
Dann gilt wieder Abblendlicht ohne Nebler.