!Nochmal zur Info: Sonntagsfahrverbot für alle Gespanne!!!
Verfasst: 14.06.2006, 15:12
Hallo zusammen,
da ich immer wieder gefragt wurde, wie das mit dem Abholen z.B. eines Autos auf einem Trailer am Wochenende aussieht, hier noch mal die Info:
Generell gilt, wenn das Zugfahrzeug für den gewerblichen Güterverkehr geeignet ist (!geeignet nicht verwendet!), gilt bei angehängtem Hänger - egal welches Gewicht - das Fahrverbot
In meinem Beispiel sind wir mit einem privat angemeldeten VW-Bus *geschlossener Kasten*! und Autotrailer am Wochenende unterwegs gewesen. Mit diesem Gespann darf auch wenn es 10x nicht gewerblich genutzt wird, auf gar keinen Fall Sonntags gefahren werden!
Wie das mit Wohnmobilen + Anhänger aussieht, weiß ich nicht genau?
M.E. sollte das gehen. Also bsp. Weise ein T3 Camper mit "Sonderkfz-Womo"-Zulassung + Anhänger?!
Ich zitiere hier im weiteren einen Ausschnitt vom ADAC ( http://www.adac.de/Recht_und_Rat/verkeh ... 69445&TL=2 )
Gerhard
da ich immer wieder gefragt wurde, wie das mit dem Abholen z.B. eines Autos auf einem Trailer am Wochenende aussieht, hier noch mal die Info:
Generell gilt, wenn das Zugfahrzeug für den gewerblichen Güterverkehr geeignet ist (!geeignet nicht verwendet!), gilt bei angehängtem Hänger - egal welches Gewicht - das Fahrverbot
In meinem Beispiel sind wir mit einem privat angemeldeten VW-Bus *geschlossener Kasten*! und Autotrailer am Wochenende unterwegs gewesen. Mit diesem Gespann darf auch wenn es 10x nicht gewerblich genutzt wird, auf gar keinen Fall Sonntags gefahren werden!
Wie das mit Wohnmobilen + Anhänger aussieht, weiß ich nicht genau?
M.E. sollte das gehen. Also bsp. Weise ein T3 Camper mit "Sonderkfz-Womo"-Zulassung + Anhänger?!
Ich zitiere hier im weiteren einen Ausschnitt vom ADAC ( http://www.adac.de/Recht_und_Rat/verkeh ... 69445&TL=2 )
Viele GrüßeADAC Verkehrsrecht hat geschrieben: Sonntagsfahrverbot:
Die Nichtbeachtung des Sonntagfahrverbotes nach § 30 Abs. 3 StVO ist für den Fahrer mit einer Geldbuße von € 40,--, für den Halter mit einer Geldbuße von € 200,- belegt. Sind Fahrer und Halter identisch, sprachen die Gerichte bislang nur die geringere Geldbuße aus. Durch Änderung des § 3 Abs. 2 BKatV ist nunmehr festgelegt, dass bei Personengleichheit von Fahrer und Halter die Geldbuße des Halters auszusprechen ist.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sonntagsfahrverbot nicht nur Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t erfasst, sondern auch alle Anhänger hinter leichteren Lkw. Nach der Rechtsprechung fallen daher auch private Fahrzeuge mit einem Gespann unter das Sonntagsfahrverbot, sofern das Zugfahrzeug nach seiner Konzeption zur Güterbeförderung bestimmt ist. Wer also an Sonn- und Feiertagen hinter dem eigenen Kastenwagen oder Pick up einen Wohnwagen oder Pferdeanhänger zieht, riskiert ab 01.05.2006 ein Bußgeld von € 200,-.
Gerhard