Darf ein Händler bei Reklamation von mangelhafter UFO´svom .
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http://forum.group44.de/viewtopic.php?f ... 1#p1242111
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Thomas S
Darf ein Händler bei Reklamation von mangelhafter UFO´svom .
Vertrag zurücktreten?
Habe das Problem, das ich UFO´s vor über einem 3/4 Jahr erworben habe, die leider mangelhaft waren. Nun endlich, nach unendlich viel hin und her, erklärt er mir, das die Reklamation anerkannt wäre (von Seiten VAG - über die er die UFO´s bezogen hatte), die aber nur das Geld zurückzahlen würden!
Nun, das will ich aber nicht, da sich die UFO´s nun wieder drastisch verteuert haben und ich die UFO´s damals incl. Beläge (nicht ATE) für 332Euro erworben habe!
Was kann ich machen?? Ich weis, das ist hier kein Rechtsforum.. aber es gibt hier genügend Wissende.. wäre um jeden Tipp dankbar!
Gruß
Thomas S
Habe das Problem, das ich UFO´s vor über einem 3/4 Jahr erworben habe, die leider mangelhaft waren. Nun endlich, nach unendlich viel hin und her, erklärt er mir, das die Reklamation anerkannt wäre (von Seiten VAG - über die er die UFO´s bezogen hatte), die aber nur das Geld zurückzahlen würden!
Nun, das will ich aber nicht, da sich die UFO´s nun wieder drastisch verteuert haben und ich die UFO´s damals incl. Beläge (nicht ATE) für 332Euro erworben habe!
Was kann ich machen?? Ich weis, das ist hier kein Rechtsforum.. aber es gibt hier genügend Wissende.. wäre um jeden Tipp dankbar!
Gruß
Thomas S
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Petrus
Hallo Thomas,
da wirst Du gar nichts machen können.
Der Händler hat sein bestes getan und die mangelhafte Ware zurückgenommen und das Geld will er Dir voll erstatten.
Er ist nicht verpflichtet, Dir die mangelhafte Ware gegen neue zu tauschen.
Wenn er Dir das Geld nicht zurückgegeben hätte, dann hättest Du wenigstens auf Tausch der Ware bestehen können.
Das die Ufo´s nun teurer sind, ist leider nur Dein Problem.
da wirst Du gar nichts machen können.
Der Händler hat sein bestes getan und die mangelhafte Ware zurückgenommen und das Geld will er Dir voll erstatten.
Er ist nicht verpflichtet, Dir die mangelhafte Ware gegen neue zu tauschen.
Wenn er Dir das Geld nicht zurückgegeben hätte, dann hättest Du wenigstens auf Tausch der Ware bestehen können.
Das die Ufo´s nun teurer sind, ist leider nur Dein Problem.
- OPA_HORCH
- Entwicklungsleiter
- Beiträge: 1500
- Registriert: 04.04.2006, 13:13
- Wohnort: Im Land der 1000 Berge
Um das Ganze nochmal juristisch abzurunden:
Da es sich hier offenbar um die Abwicklung eines Sachmangels aus einem Verbrauchsgüter-Geschäft handelt, hast du als Käufer grundsätzlich zunächst mal den Anspruch auf Nacherfüllung gem. § 439 BGB. Das heißt, du kannst wahlweise "Beseitigung des Mangels" oder "Lieferung einer mangelfreien Sache" verlangen. Da es sich bei den UFOs um ein Massenprodukt handelt, wäre es dem Verkäufer (und nur gegen den richtet sich der Gewährleistungsanspruch, die Beziehung Verkäufer-VAG muß dich hier überhaupt nicht stören) auch möglich, dir mangelfreien Ersatz zu liefern.
Aber leider gibt es da den § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB: "Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist "
Es geht also darum, ob der Verkäufer deinem Anspruch auf Nacherfüllung - also hier Lieferung neuer, mangelfreier UFOs - nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten nachkommen könnte, und das würde ich angesichts der erheblichen Preissteigerung bei den UFOs, die ja auch den Verkäufer treffen würde, allemal bejahen (und falls du klagen würdest, müßte sich dann der Richter eben mit dieser Frage der "Unverhältnismäßigkeit" auseinandersetzen).
Damit würde dann das nachrangige Recht auf Wandelung (also Rückgängigmachung des Kaufvertrages) greifen, also genau das, was der Verkäufer dir anbietet.
Die beiden anderen Möglichkeiten (Minderung und Schadenersatz) greifen hier nicht.
Die Moral von der Geschicht': Bei Sachmängeln nicht in Kauf nehmen, dass sich die Abwicklung endlos hinzieht, sondern Fristen setzen und bei Fristüberschreitung die Keule rausholen (Anwalt/Gericht); eine Rechtschutzversicherung ist allemal lohnender als Proll-Alufelgen!
Gruß Wolfgang
Da es sich hier offenbar um die Abwicklung eines Sachmangels aus einem Verbrauchsgüter-Geschäft handelt, hast du als Käufer grundsätzlich zunächst mal den Anspruch auf Nacherfüllung gem. § 439 BGB. Das heißt, du kannst wahlweise "Beseitigung des Mangels" oder "Lieferung einer mangelfreien Sache" verlangen. Da es sich bei den UFOs um ein Massenprodukt handelt, wäre es dem Verkäufer (und nur gegen den richtet sich der Gewährleistungsanspruch, die Beziehung Verkäufer-VAG muß dich hier überhaupt nicht stören) auch möglich, dir mangelfreien Ersatz zu liefern.
Aber leider gibt es da den § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB: "Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist "
Es geht also darum, ob der Verkäufer deinem Anspruch auf Nacherfüllung - also hier Lieferung neuer, mangelfreier UFOs - nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten nachkommen könnte, und das würde ich angesichts der erheblichen Preissteigerung bei den UFOs, die ja auch den Verkäufer treffen würde, allemal bejahen (und falls du klagen würdest, müßte sich dann der Richter eben mit dieser Frage der "Unverhältnismäßigkeit" auseinandersetzen).
Damit würde dann das nachrangige Recht auf Wandelung (also Rückgängigmachung des Kaufvertrages) greifen, also genau das, was der Verkäufer dir anbietet.
Die beiden anderen Möglichkeiten (Minderung und Schadenersatz) greifen hier nicht.
Die Moral von der Geschicht': Bei Sachmängeln nicht in Kauf nehmen, dass sich die Abwicklung endlos hinzieht, sondern Fristen setzen und bei Fristüberschreitung die Keule rausholen (Anwalt/Gericht); eine Rechtschutzversicherung ist allemal lohnender als Proll-Alufelgen!
Gruß Wolfgang
- Markus 220V
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- OPA_HORCH
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Aber im Zweifel ist eine RSV schon eine nützliche Sache, denn du triffst durchaus ins Schwarze:
Solche sog. unbestimmten Rechtsbegriffe wie "Verhältnismaßigkeit" bzw. "Unverhältnismäßigkeit" müssen im Zweifel im konkreten Einzelfall vor Gericht geklärt werden, denn die Parteien werden da i.d.R. recht gegensätzliche Ansichten haben...
Das Prozeßkostenrisiko ist aber ein erhebliches, und deswegen bellt es sich nur mit einer leistungsfähigen und leistungsbereiten RSV im Rücken glaubhaft laut, denn wer bellt, muß - wenn es denn sein muß - auch beißen, sonst macht er sich nur lächerlich!
Gruß Wolfgang
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Thomas S
Hi Zusammen,
habt Dank für die Antworten.
Wegen der Rechtschutz, klar habt Ihr recht ... oder Dur Wolfgang.. oder alle..
ABER Ihr kennt das ja. Mal wieder einen Fall mit Hängen und Würgen ohne Anwalt durch bekommen und geschworen: so was nie wieder ohne Rechtschutz... und dann vergehen wieder ein paar Monate, und schon wieder denkt man sich.. hmm wie oft hättest Du denn einen Anwalt über die Lebensjahre benötigt und wieviele Ausschlüsse gibt es und wie hoch ist die Selbstbeteiligung.... blödes Spiel...
Hier war das Thema halt mal UFO´s und da kann man ja vortrefflich streiten..
und das Thema ging in die Länge und Länge... bis es halt ein 3/4 Jahr war und das Einschreiben das 2. mal da war usw....
Aber man lernt ja hoffentlich noch hinzu...
Gruß und Dank
Thomas S
habt Dank für die Antworten.
Wegen der Rechtschutz, klar habt Ihr recht ... oder Dur Wolfgang.. oder alle..
ABER Ihr kennt das ja. Mal wieder einen Fall mit Hängen und Würgen ohne Anwalt durch bekommen und geschworen: so was nie wieder ohne Rechtschutz... und dann vergehen wieder ein paar Monate, und schon wieder denkt man sich.. hmm wie oft hättest Du denn einen Anwalt über die Lebensjahre benötigt und wieviele Ausschlüsse gibt es und wie hoch ist die Selbstbeteiligung.... blödes Spiel...
Hier war das Thema halt mal UFO´s und da kann man ja vortrefflich streiten..
und das Thema ging in die Länge und Länge... bis es halt ein 3/4 Jahr war und das Einschreiben das 2. mal da war usw....
Aber man lernt ja hoffentlich noch hinzu...
Gruß und Dank
Thomas S